Kindertagesstätte Weinbach

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Aktuelle Infos

Elternbrief 2-2020 Corona-Virus

Elternbrief 2 – 2020

Aktuelle Information zum Corona-Virus
Schließung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Weinbach

 

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

aufgrund einer Verordnung der hessischen Landesregierung vom Freitag, den 13.03.2020 bleiben zur Eindämmung des Coronavirus und dem notwendigen Schutz der Bevölkerung ab Montag, den 16.03.2020 zunächst bis zum Ende der Osterferien alle Schulen und Kindertagesstätten in Hessen geschlossen. Dieser Vorgehensweise schließen sich der Landkreis Limburg-Weilburg sowie alle Kommunen uneingeschränkt an.
Gemäß den Vorgaben der Hessischen Landesregierung wird eine Notbetreuung für die Kinder derje-nigen Eltern eingerichtet, die einer Berufsgruppe angehören, welche für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind. Die unter diese Reglung fallenden Berufsgruppen sind im beigefügten Anhang beschrieben. Voraussetzung ist aber, dass diese Personen alleinerziehend sind oder beide Elternteile in einer solchen Berufsgruppe tätig sind.
Wir bitten um Verständnis, dass nur ausschließlich für diese Berufsgruppen eine Notbetreuung, zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, angeboten wird.
Zur Planung der Notbetreuung benötigen wir schnellstmöglich eine Rückmeldung von Eltern, welche unter diese Reglung fallen (mit Angabe der Anzahl der Tage und Zeiten).
Im Sinne des gesamten Schutzes der Bevölkerung, als auch der dauerhaften Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung sowie zur Entgegenwirkung einer raschen Ausbreitung des Virus bitten wir um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen.

 

Der Vorsitzende der  
Evangelischen Kirchengemeinde
Manfred Eichler

Der Bürgermeister
der Gemeinde Weinbach
Jörg Lösing

Auszug aus der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020

§ 2

(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und keine nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflegestelle betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.

(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erzie-hungsberechtigte, zu den folgenden Personengruppen gehören:
1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,
2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),
3. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz,
4. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,
5. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),
6. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),
7. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
8. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere
a) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,
b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kindern und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreuen,
d) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
e) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
f) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
g) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),
h) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,
i) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,
j) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),
k) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Kran-kenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),
l) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),
m) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Labo-ratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
n) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiolo-gieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,
o) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,
p) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
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Notfallplan

Notfallplan der evangelischen Kindertagesstätte Weinbach bei personellen Engpässen

Um eine gute pädagogische Betreuung der Kinder in unserer Kita zu gewährleisten, müssen in der Gestaltung des Dienstplanes und Arbeitsalltages auch die SCHWIERIGEN Zeiten Beachtung finden.

Durch das Fehlen einer pädagogischen Fachkraft bedingt durch:
Fortbildung
Krankheit
außergewöhnliche Situationen

ergeben sich Engpässe in der Kontinuität der Tagesabläufe. Die Rituale, die für die Kinder sehr wichtig sind und ihnen Sicherheit und Vertrauen geben, stehen in dieser Zeit nur reduziert zur Verfügung.

Dies hat folgende Auswirkungen auf die pädagogische Arbeit:
Minderung/ Wegfall von Teilen des pädagogischen Angebots( z.B. Waldtag, Turnen in der Schulturnhalle, Entenland, Zahlenland, Vorschule, etc.)
Aufbau von Überstunden der pädagogischen Fachkräfte
Urlaubssperre für außerplanmäßigen Urlaub in dieser Zeit
Verschiebungen von Dienstzeiten der Mitarbeiter/innen( Vor- und Nachmittagszeiten bei Teilzeitkräften)
Wegfall von Vorbereitungszeiten
Gruppenzusammenlegung
Wegfall von gebuchten Fortbildungsveranstaltungen
Vertretungskräfte von außerhalb einsetzen ( falls vorhanden)
Verschiebung von Pausen
Gruppenschließungen mit Einrichtung einer Notgruppe ( für Eltern, die ihre Kinder extern betreuen lassen können)

3 Stufen des Notfallplans

1. Stufe: Fehlen einer pädagogischen Fachkraft durch unvorhergesehene Krankheit muss am Morgen von Leitung oder stellvertretender Leitung geklärt werden:
Wie viele Fachkraftstunden fallen für welchen Zeitraum aus?
Sind Frühdienst, Mittagessensdienst oder Pausen betroffen und wer übernimmt das Angebot der erkrankten Fachkraft?
Diese Angebote:
montags: 10.00 Uhr – 11.00 Uhr Zahlenland 15.00 Uhr – 16.00 Uhr Turnen in der Schulturnhalle
mittwochs: 9.00 Uhr – 10.00 Uhr Gemeinsames Frühstück 14.00 Uhr – 16.30 Uhr Vorschule
donnerstags: 9.00 Uhr – 11.30 Uhr Waldtag
freitags: 10.00 Uhr – 11.00 Uhr Entenland
müssen im Notfall ausfallen.
Bei Krankheit einer Vollzeitkraft kommt es zu Verschiebungen der Dienstzeiten der Teilzeitkräfte und zum Aufbau von Überstunden der vertretenden Fachkraft.

2.Stufe: Fehlen von zwei pädagogischen Fachkräften ( 70 Wochenstunden)
Wie in Stufe 1 und zusätzlich
Der Kirchenvorstand wird über die Personalsituation informiert. Sollte der KV nicht erreichbar sein, hat die Leitung Handlungsbefugnis und informiert den KV zeitnah.
Ist keine Vertretungskraft oder vertretende Fachkraft vorhanden wird in Absprache mit den Eltern eine Notgruppe eingerichtet (Eltern unterschreiben den Notfallplan verbindlich).
Neue Urlaubswünsche können in dieser Zeit nicht berücksichtigt werden.
Wenn die Möglichkeit besteht werden alle Kinder in einer Gruppe zusammen gelegt.
Die Gruppengröße darf nicht überschritten werden ( 25 Kinder in Regelgruppe; 20 Kinder bei max. 2 Integrationskinder; 20 Kinder bei max. 6 Kindern U3)
Sollten es vormittags mehr als 25 Kinder sein muss eine Gruppe geschlossen werden ( per Rundruf an die Eltern)
Wenn die Gruppe bei Nichterreichen der Eltern nicht auf 20 bzw. 25 reduziert werden kann, gibt es ausnahmsweise die Möglichkeit, bereitwillige Eltern als Zusatzbetreuung heranzuziehen.
Ist eine weitere Vollzeitkraft erkrankt und ist eine weitere Erzieherin zur Fortbildung angemeldet, wird die Teilnahme an der Fortbildung abgesagt (wenn innerbetrieblich notwendig).

3.Stufe: Fällt eine dritte Vollzeitkraft ( 114 Wochenstunden) aus
Sind keine Vertretungskräfte verfügbar und keine Zusammenlegung von Kindern möglich, wird eine komplette Gruppe geschlossen
Hierüber muss der Träger Herr Eichler Tel. 06471-41910, Frau Lindemann Tel. 06471-4471
Fachdienst/ Jugendamt Herr Muth Tel. 06431/296349)
Fachberatung der EKHN Frau Hofmann Tel. 0641-30020411)
Kommune Bürgermeister Lösing Tel. 06471-943014 Fr. Seifert Tel. 06471-94327
informiert werden.

Der Ablauf:
Die Leitung oder stellvertretende Leitung informiert den Elternbeirat
Der Elternbeirat startet die Telefonkette anhand der Gruppen- Eltern- Listen
Leitung informiert die Eltern, die nicht auf der Liste vermerkt sind

 

Beschwerdemanagemet in der Kita

Ziele für ein Beschwerdemanagement in der Ev. Kindertagesstätte Weinbach
  • Ein einheitliches und verlässliches Bearbeitungsverfahren
    Dokumentation der Beschwerdebearbeitung
    Steigerung der Zufriedenheit mit der DIENSTLEISTUNG
    Weiterentwicklung der Angebote
    Klärung der Verantwortlichkeiten
    Klärung von Zuständigkeiten
    Qualitätsentwicklung
    Optimierung von Arbeitsabläufen

 

Verfahrensablauf:
  • Beschwerde annehmen
    Beschwerde ernst nehmen
    Beschwerde Formular benutzen
    Bearbeitung zusichern, auch dann, wenn die die Beschwerde nicht direkt verarbeitet werden kann
    Einen Angemessenen Raum geben
    Verfahrensablauf beachten
    Lösungsmöglichkeiten
Worauf muss ich als Träger/ Leitung/ Pädagogische Fachkraft achten:
  • Aktives zuhören, ein offenes Ohr haben
    Gesprächspartner ausreden lassen
    Das Gespräch verlangsamen
    Verständnisfragen stellen
    Keine Angriffshaltung einnehmen
    Keine Verharmlosung oder Verallgemeinerung
    Loyalität gegenüber dem Beschwerendem und der Einrichtung
    Bei dem vorgetragenen Problem bleiben
    Suchen an gemeinsamen Lösungen
    Positiv formulieren, was wir gemeinsam erreichen wollen
    Aufzeigen was mit der Beschwerde passiert, dass sich jemand anderes darum kümmert/ Weiterleitung an Zuständigen ( Träger, Leitung, pädagogische Fachkraft)
    Neuen Termin vereinbaren

Fotos Burgweihnacht Freienfels 2015

 

 

 

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